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   OLG Frankfurt, 15.07.2009 - 4 U 298/08   

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https://dejure.org/2009,4621
OLG Frankfurt, 15.07.2009 - 4 U 298/08 (https://dejure.org/2009,4621)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.07.2009 - 4 U 298/08 (https://dejure.org/2009,4621)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Juli 2009 - 4 U 298/08 (https://dejure.org/2009,4621)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 64 Abs 2 GmbHG
    "Verhaltensanforderungen an GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzfall bei Pflichtenkollision zwischen Massesicherungspflicht und Verpflichtung zur Abführung von Sozial- und Steuerabgaben"

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des GmbH-Geschäftsführers zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenz der Gesellschaft

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Insolvenzreife Gesellschaft - Zahlung von Sozialabgaben

  • Judicialis

    GmbHG § 64 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 64 Abs. 2
    Pflicht des GmbH-Geschäftsführers zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenz der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG § 64 Abs. 2 a. F.
    Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer nach Insolvenzreife

  • anwalt.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Haftung des Geschäftsführers bei Abführung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Haftung des Geschäftsführers bei Abführung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2293
  • WM 2010, 1751
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2009 - 4 U 298/08
    Der Kläger rügt, das Landgericht habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2007, Aktenzeichen II ZR 48/06 (ZIP 2007, 1265 ff) verkannt.

    Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2007, II ZR 48/06 (ZIP 2007, 1265 - 1267) handelt ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig.

    Darüber hinaus ist der Geschäftsführer bei Verstoß gegen die Sozialabgaben- und Steuerzahlungspflicht gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a StGB bzw. §§ 34, 69 AO einer persönlichen deliktischen Haftung ausgesetzt (BGH NJW 2007, 2118, 2119), deren Erfüllung bzw. Abwendung eine nachträgliche Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen gebietet.

  • BGH, 26.03.2007 - II ZR 310/05

    Anwendung der Eigenkapitalersatzregel auf eine Gesellschafterbürgschaft;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2009 - 4 U 298/08
    Entgegen der dabei vom Landgericht zugrunde gelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.03.2007, Aktenzeichen: II ZR 310/05 (ZIP 2007, 1006 ff) hätten im vorliegenden Fall die Zahlungen an das Finanzamt und die C angesichts der für die B bestehenden Sicherheiten keinen bloßen Gläubigeraustausch zur Folge gehabt.

    Grundsätzlich ist der vom Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH veranlasste Einzug von Forderungen auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH als eine ihm zuzurechnende, gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. verbotene Zahlung zu qualifizieren, weil dadurch das Aktivvermögen der Gesellschaft zu Lasten ihrer Gläubigergesamtheit (und zum Vorteil der Bank) geschmälert wird (BGH ZIP 2007, 1006, 1007).

  • BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05

    Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug bei angestrebter Vorleistung des Opfers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2009 - 4 U 298/08
    Diese Rechtsprechung begründet sich maßgeblich mit der gefestigten Auffassung des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.09.2005, ZIP 2005, 1678 ff), nach der ein Vorrang der im Interesse aller Gläubiger angeordneten Massesicherungspflicht angesichts der dem organschaftlichen Vertreter drohenden Strafe bei Nichtabführung von Sozial- und Steuerabgaben nicht anerkannt werden kann.

    Diese Pflichtenkollision stellt sich dem Geschäftsführer einer GmbH aber nicht nur für den Zeitraum nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG a. F., in dem er unter Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht mit den noch vorhandenen finanziellen Mitteln "weiterwurstelt" (während der 3-wöchigen Überlebensfrist ist die Zahlung der Arbeitnehmeranteile suspendiert - BGH ZIP 2005, 1678, 1679).

  • BGH, 29.09.2008 - II ZR 162/07

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für das Nichtabführen von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2009 - 4 U 298/08
    In der Entscheidung vom 29.09.2008, II ZR 162/07 (ZIP 2008, 2220 - 2222) wird diese Rechtsprechung auch auf die Zahlungen des organschaftlichen Vertreters auf fällige - hier relevante - Umsatzsteuern bezogen.
  • OLG Hamburg, 06.03.2015 - 11 U 222/13

    Insolvenz der Aktiengesellschaft: Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats für

    (2) Vorliegend hätte eine Vergrößerung des Aktivvermögens der Schuldnerin durch den Einzug von Forderungen auf einem kreditorisch geführten Bankkonto allerdings schon deshalb nicht herbeigeführt werden können, weil es sich bei den hierdurch begründeten Auszahlungsansprüchen der Schuldnerin gegenüber der kontoführenden Bank ebenfalls um Ansprüche gehandelt hätte, die wiederum von der auf "sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen" gerichteten Globalabtretung zu Gunsten der V-Bank umfasst gewesen wären (OLG Frankfurt, Urt. v. 15. Juli 2009 - 4 U 298/08 -, ZIP 2009, 2293 ff., juris Rn. 18 f., und nachfolgend BGH, Urt. v. 25. Januar 2011 - II ZR 196/09 -, ZIP 2011, 422 ff., juris Rn. 3, 21).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2013 - 15 U 35/13

    Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH wegen des Einzugs von

    Es gebietet die primär auf Masseerhaltung zielende Sorgfaltspflicht des Geschäftsführer, in einer derartigen Situation ein neues, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und den aktuellen Gesellschaftsschuldnern die geänderte Bankverbindung unverzüglich bekannt zu geben (BGH a. a. O; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2009 - 4 U 298/08 -,WM 2010, 1751-1753).

    Denn aufgrund der zwischen dem Insolvenzschuldner und der Bank vereinbarten Globalzession hätte die Bank bei Zahlung des Insolvenzschuldners auf ein neues kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank den dem Insolvenzschuldner gegen die neu Bank zustehenden Auszahlungsanspruch und damit im Insolvenzfall einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung gemäß § 51 InsO erworben (OLG Frankfurt Urteil vom 15. Juli 2009 - 4 U 298/08, WM 2010, 1751 - 1753).

  • OLG Hamburg, 25.06.2010 - 11 U 133/06

    GmbH in der Insolvenz: Schlüssige Feststellung des Überschuldungsstatus durch den

    Denn da es sich jeweils um Zahlungen an einen absonderungs- oder aussonderungsberechtigten Gläubiger in einer Höhe handelte, die den Wert des Sicherungsgutes nicht überstieg, konnte eine Masseschmälerung und damit eine Benachteiligung der Massegesamtheit nicht eintreten (vgl. BGH vom 17.6.2004 - IX ZR 124/03; OLG Nürnberg vom 30.1.2008 - 4 U 792/07; OLG Frankfurt vom 15.7.2009 - 4 U 298/08 verneint den Schaden wegen des Rechts auf abgesonderte Befriedigung nach § 51 InsO; OLG Saarbrücken vom 8.4.2008 - 4 U 397/07 hält Zahlungen an einen absonderungsberechtigten Gläubiger mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar).
  • OLG Köln, 11.03.2014 - 18 U 208/13

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen auf ein depitorisch geführtes Konto der

    Denn der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass es darauf ankommt, ob an den sicherungshalber abgetretenen Forderungen ein Absonderungsrecht des Zessionars begründet worden ist - "...Insofern hätten also die dem Absonderungtsrecht der DNB unterliegenden Forderungsrechte ..." Dieser Gesichtspunkt lässt sich auch dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 15. Juli 2009 (4 U 298/08 -, juris Rn. 19) entnehmen, das Gegenstand einer BGH-Entscheidung vom 25. Januar 2011 (II ZR 196/09) war.
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